Betriebliche Gesundheitsfürsorge

Gesetzliche finanzielle Hilfen für das Gesundheitswesen im Betrieb:

 

1. § 3 Nr. 34 EStG:

 

für das Gesundheitswesen im Betrieb gibt es einige interessante steuerfreie bzw. begünstigte Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wie z.B. den Freibetrag für Leistungen des Arbeitgebers bis zu 500 Euro kalenderjährlich je Arbeitnehmer: Die Leistungen müssen zusätzlich (keine Bar-lohnumwandlung) zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios werden von der Steuerbefreiung ausdrücklich nicht erfasst.

 

Unter die Steuerbefreiung fällt aber, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Sportvereine oder Fitnessstudios anbieten, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen (§§ 20 und 20a SGB V) zur Prävention gerecht werden. Das sind folgende Handlungsfelder zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung: 

  • Bewegungsprogramme/ Reduzierung von Bewegungsmangel

  • Ernährung/Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung und Übergewicht
  • Stressbewältigung und Entspannung
  • Suchtmittelkonsum/Förderung des Nichtrauchens, Reduzierung des Alkoholkonsums

Sofern die Maßnahmen dazu dienen, einer berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorzubeugen oder entgegenzuwirken und im Betrieb vorgenommen werden, ist die Übernahme der Kosten steuerfrei. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Maßnahme betriebsfunktionalen Zielen dient, also beispielsweise der Senkung des Krankenstands. Und das ist bei zufriedenen, selbstbewussteren konzentrierten, entspannten Mitarbeitern durch regelmäßige Klangtherapie gegeben.

 

2. § 84 ff. SGB IX – Wiedereingliederung

   

Beim gesetzlich vorgeschriebenen betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement ist im Personalgespräch ein Angebot der stufenweisen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach längerer Arbeitsunfähigkeit mit gleichzeitigen therapieunterstützenden Ansätzen wie die Klangmassage (inhouse oder als externer Kurs) eine sinnvolle Unterstützung. Sowohl der vom Arzt ausgestellte Wiedereingliederungsplan ist für dessen Dauer von der Krankenkasse finanziert, wie auch die begleitende Klangmassage als Ziel des beruflichen Wiedereinstiegs.

 

3. § 20 SGB V – Gesundheitskurse

 

Bei einigen Bonusprogrammen der Krankenkassen gibt es besonders viele Punkte für Prävention/Vorsorge-Maßnahmen, wie z.B. auch Stressbewältigung oder Entspannung.

 


Wichtiger Hinweis:

Bitte mit der Firma im Vorfeld abklären, ob die Kosten für Entspannung und Stressbewältigung mithilfe der Klangmassage übernommen werden.